Um das „Tempo der Energiewende deutlich zu erhöhen“, beschlossen die Umweltminister des Bundes und der Länder bei Ihrer Konferenz am 15. Mai 2020 eine Privilegierung der Windkraft gegenüber naturschutzrechtlichen Belangen. Hierzu soll künftig eine von der Windkraftindustrie geforderte „Technische Anleitung Artenschutz“ (TA Artenschutz) zur Lenkung der Ausnahmeentscheidungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG neu geschaffen werden. Dadurch wird die Tötung von Vögeln und Fledermäusen beim Betrieb von Windkraftanlagen per Verwaltungsvorschrift legalisiert, und der Windkraft eine absolute Priorität vor den berechtigten Belangen des Naturschutzes eingeräumt.
Die §§ 44 ff BNatSchG bilden die zentrale Schutznorm des nationalen besonderen Artenschutzrechts, welches für die von ihr erfassten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensstätten Sicherungsmechanismen vorsieht. Sie sind ein markantes Teilelement des komplexen Regelungsgefüges aus Vorschriften des EU- und nationalen Arten- und Naturschutzrechts und haben einen bedeutenden Anteil an der Aufgabe, Regelungsvorgaben des EU-Artenschutzrechts zur innerstaatlichen Verwirklichung zu verhelfen. Eine derartige Einschränkung, wie von der Bundesumweltminister-Konferenz beschlossen, verstößt aus unserer Sicht eklatant gegen die Vorgaben des EU-Rechts.
Der VLAB wird sich als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung mit allen rechtlichen Möglichkeiten gegen die Umsetzung dieses Beschlusses wenden.
Quelle: VLAB